MBl. I S 327/1935
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 43neu
Paragraph 43
Impfbericht.
Aus den Berichten der Impfärzte und den Impflisten hat das Gesundheitsamt einen Hauptimpfbericht zusammenzustellen und der Aufsichtsbehörde bis zum 1. März des folgenden Jahres einzureichen.