MBl. I S 327/1935
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 49neu
Paragraph 49
Übersichten über die Krankenbewegung. Zählkarten
Das Gesundheitsamt hat bei den vorgeschriebenen statistischen Erhebungen über die Krankenhäuser und ihre Belegung nach Maßgabe der Bestimmungen mitzuwirken.