MBl. I S 327/1935
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 55neu
Abschnitt römisch fünfzehn
Schulhygiene.
Paragraph 55
Gesundheitliche Beaufsichtigung der Schulen (auch Waisenhäuser, Kindergärten und ähnlicher Einrichtungen).
Das Gesundheitsamt wacht darüber, daß die Schulgebäude und die dem Unterricht dienenden Einrichtungsgegenstände (Schulbänke usw.) den Anforderungen der Hygiene genügen.