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MBl. I S 327/1935

in Kraft ab 14.03.1935·kein Dokument in RIS
Kundmachung MBl. I S 327/1935× zu Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil×

Änderungen durch diese Kundmachung

Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil neu § 0↗RIS↗
§ 55neu
in Kraft ab 14.03.1935 · idF MBl. I S 327/1935 § 55↗RIS↗

Abschnitt römisch fünfzehn
Schulhygiene.

Paragraph 55

Gesundheitliche Beaufsichtigung der Schulen (auch Waisenhäuser, Kindergärten und ähnlicher Einrichtungen).

Das Gesundheitsamt wacht darüber, daß die Schulgebäude und die dem Unterricht dienenden Einrichtungsgegenstände (Schulbänke usw.) den Anforderungen der Hygiene genügen.