Absatz eins,Das Gesundheitsamt hat die Errichtung von öffentlichen Bade- und Schwimmanstalten, von Volks- und Schulbrausebädern zu fördern.
MBl. I S 327/1935
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 69neu
Abschnitt römisch neunzehn.
§ 69
Öffentliches Badewesen.
- Absatz 2,Die Badeanstalten und Freibäder sind vom beamteten Arzt nach Bedarf daraufhin zu besichtigen, ob sie den gesundheitlichen Anforderungen entsprechen, ob die Beschaffenheit des Wassers, bei Schwimmbädern auch die Art der Erneuerung des Wassers, zu Bedenken Anlaß geben, ob die nötigen Vorsichtsmaßregeln zur Verhütung von Unglücksfällen und geeignete Maßnahmen für die erste Hilfeleistung usw. getroffen sind. Bei den von Privatunternehmern unterhaltenen Kurbädern ist zu prüfen, ob sie als Krankenanstalten im Sinne des Paragraph 30, der Gewerbeordnung vergleiche Paragraph 50, dieser Dienstordnung) anzusehen sind.
- Absatz 3,Werden Tatsachen festgestellt, welche die Unzuverlässigkeit des Unternehmers hinsichtlich des Betriebs der Badeanstalt dartun, so ist die Untersagung des Gewerbebetriebs zu veranlassen (Paragraph 35, Gewerbeordnung).