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MBl. I S 327/1935

in Kraft ab 14.03.1935·kein Dokument in RIS
Kundmachung MBl. I S 327/1935× zu Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil×

Änderungen durch diese Kundmachung

Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil neu § 0↗RIS↗
§ 71neu
in Kraft ab 14.03.1935 · idF MBl. I S 327/1935 § 71↗RIS↗

Paragraph 71

Berichterstattung.

Über das Ergebnis der Besichtigung der Bäder ist im Jahresbericht das Erforderliche anzugeben. Der Bericht muß namentlich erkennen lassen, ob an dem Zustande der Einrichtungen Ausstellungen zu machen waren, und ob Verbesserungen den Beteiligten in Vorschlag gebracht worden sind.