MBl. I S 327/1935
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 72neu
Abschnitt römisch 21 .
Leichenwesen, Erd- und Feuerbestattung.
Paragraph 72
Leichenschau.
Das Gesundheitsamt hat darauf hinzuwirken, daß die Leichenschau nach Möglichkeit überall eingerichtet und möglichst von Ärzten durchgeführt wird. Insbesondere hat das Gesundheitsamt auf die sorgfältige Ausstellung der Totenscheine durch die Ärzte zu achten.