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MBl. I S 327/1935

in Kraft ab 14.03.1935·kein Dokument in RIS
Kundmachung MBl. I S 327/1935× zu Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil×

Änderungen durch diese Kundmachung

Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil neu § 0↗RIS↗
§ 74neu
in Kraft ab 14.03.1935 · idF MBl. I S 327/1935 § 74↗RIS↗

Paragraph 74

Ausgrabung von Leichen.

Bei der Ausgrabung von Leichen ist, falls sie nicht auf gerichtliche Anordnung erfolgt vergleiche Paragraph 87,, Absatz 3,, der Strafprozeßordnung), vom beamteten Arzt eine gutachtliche Äußerung darüber abzugeben, ob und unter welchen Bedingungen die Ausgrabung unbedenklich ist.