MBl. I S 327/1935
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 74neu
Paragraph 74
Ausgrabung von Leichen.
Bei der Ausgrabung von Leichen ist, falls sie nicht auf gerichtliche Anordnung erfolgt vergleiche Paragraph 87,, Absatz 3,, der Strafprozeßordnung), vom beamteten Arzt eine gutachtliche Äußerung darüber abzugeben, ob und unter welchen Bedingungen die Ausgrabung unbedenklich ist.