MBl. I S 327/1935
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 76neu
Paragraph 76
Beaufsichtigung der Begräbnisplätze.
Die Begräbnisplätze und Krematorien sind von dem Amtsarzt auf Einrichtung und Ordnung des Betriebes gelegentlich der Ortsbesichtigung (Paragraph 23, dieser Dienstordnung) zu besichtigen. Die Schließung ungünstig gelegener Begräbnisplätze ist anzustreben, insbesondere wenn gesundheitsschädliche Einflüsse auf die Umgebung zu befürchten sind.