MBl. I S 327/1935
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 79neu
Paragraph 79
Medizinalstatistik, Jahresgesundheitsbericht.
Die Gesundheitsämter haben bei der Durchführung der Medizinalstatistik und der Anfertigung des Jahresgesundheitsberichts die hierüber erlassenen Vorschriften sorgfältig zu beachten.