MBl. I S 327/1935
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 80neu
Paragraph 80
Erhebung der Gebühren, Fahrgelder und Reisekosten.
Die dem Gesundheitsamt für seine Tätigkeit zustehenden Gebühren sind nach dem für Behörden gültigen Zahlungsverkehr zu vereinnahmen und zu buchen, so daß jederzeit eine Nachprüfung durch die Prüfungsbehörde möglich ist. Das gleiche gilt für die Berechnung und Vereinnahmung von Reisekosten und Tagegeldern.