Absatz eins,Zu führen sind:
MBl. I S 327/1935
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 81neu
Paragraph 81
Geschäftsbücher, Listenführung, Registratur, Postsendungen.
ein Tagebuch, ein Reisetagebuch, ein Terminkalender, ein Inventarverzeichnis, ein Aktenverzeichnis, ein Gebührenverzeichnis, ferner die erforderlichen Übersichten.
- Absatz 2,Der gesamte Schriftverkehr ist, soweit er beim Gesundheitsamt verbleibt, in übersichtlicher Form der Registratur einzuverleiben. Bei urschriftlichen Vorgängen ist ein entsprechender Aktenvermerk aufzunehmen.
- Absatz 3,Dienstmarken dürfen nur im amtlichen Schriftverkehr verwendet werden.