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RGBl. Nr. 422/1921

in Kraft ab 30.07.1921·kein Dokument in RIS
Kundmachung RGBl. Nr. 422/1921× zu Gerichtsverfassungsnovelle×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtsverfassungsnovelle neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft 30.07.1921 – 30.06.1994 · idF RGBl. Nr. 422/1921 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 507/1994 § 6↗RIS↗

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz tritt zugleich mit dem Besoldungsgesetz in Wirksamkeit. Gleichzeitig treten alle mit ihm nicht im Einklange stehenden Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes und sonstigen Vorschriften außer Kraft.
  2. Absatz 2,Alle am Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Gesetzes bereits zu Richtern Ernannten sind auch, wenn sie weder zu Einzelrichtern bestellt wurden, noch ihnen das Stimmrecht verliehen wurde, als Richter im Sinne der Artikel 86 bis 88 des Bundes-Verfassungsgesetzes anzusehen und zur Ausübung des Richteramtes in Zivil- und Strafsachen befugt.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Paragraph 5, des Gesetzes vom 15. Juli 1920, St. G. Bl. Nr. 322, bleiben jedoch unberührt.