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RGBl. Nr. 208/1854

kundgemacht 22.08.1854 RIS↗
Kaiserliches Patent, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch ein neues Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen eingeführt wird, welches im lombardisch-venetianischen Königreiche, in der serbischen Wojwodschaft und dem Temeser Banate am 1. November 1854, und in jedem der übrigen Kronländer mit dem Tage in Geltung zu treten hat, an welchem daselbst die Wirksamkeit der neuen Gerichts-Organisation beginnen wird
Kundmachung RGBl. Nr. 208/1854× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Außerstreitgesetz (AußStrG) neu § 0↗RIS↗
§ 206neu
in Kraft 23.08.1854 – 30.06.2001 · idF RGBl. Nr. 208/1854 § 206↗RIS↗

Paragraph 206,

Besitzt der Mündel eine Handlung oder Fabrik, so kann die Verwaltung, in soferne darüber nicht durch den letzten Willen rechtsbeständig verfügt ist, nach Ermessen des Gerichtes dem Vormunde selbst, oder falls er dazu nicht die erforderlichen Eigenschaften besitzt, oder die Besorgung nicht übernehmen kann, einem eigenen sachkundigen Handlungs- oder Fabriksvorsteher übertragen werden. Im letzteren Falle steht dem Vormunde zu jeder Zeit frei, über den Stand der Geschäfte von dem Vorsteher Aufklärung zu verlangen, und in die Bücher und Briefschaften Einsicht zu nehmen.

Der jährliche Rechnungsabschluß, welcher der Vormundschaftsbehörde vorzulegen ist, muß von dem Vormunde, oder wenn dieser die Verwaltung nicht selbst führt von dem Vorsteher, und in beiden Fällen außerdem noch von einem beeideten Rechnungsverständigen, welchen das Gericht zu benennen hat, unterschrieben, und vom letzteren nach sorgfältiger Prüfung und Vergleichung mit den Handlungsbüchern als vollkommen richtig bestätigt werden.

Dieser Rechnungsabschluß (Bilanz) soll so eingerichtet sein, daß daraus klar erhellet, wie hoch sich das Vermögen der Handlung oder Fabrik an Realitäten, an Waaren, Fahrnissen, sicheren und unsicheren( Forderungen und an Barschaft belaufe; wie viel sie ihren sämmtlichen Gläubigern schuldig sei, und worin der reine Gewinn oder Verlust für das verflossene Jahr bestehe. Von jeder dieser Rubriken ist jedoch nur die Hauptsumme anzugeben.

Die Vorschriften des gegenwärtigen Paragraphes sind auch bei Handels- und Fabriksgesellschaften, woran Mündel Theil nehmen, in soferne anzuwenden, als es bei ererbten Gesellschaftsantheilen die für die Erben verbindlichen Gesellschaftsverträge gestatten.