ob das Stammvermögen, so wie es in dem Inventar und anderen Gerichtsacten, oder in der nächst vorhergehenden Rechnung erscheint, vollständig in Empfang gebracht sei;
RGBl. Nr. 208/1854
Kaiserliches Patent, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch ein neues Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen eingeführt wird, welches im lombardisch-venetianischen Königreiche, in der serbischen Wojwodschaft und dem Temeser Banate am 1. November 1854, und in jedem der übrigen Kronländer mit dem Tage in Geltung zu treten hat, an welchem daselbst die Wirksamkeit der neuen Gerichts-Organisation beginnen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 208neu
Paragraph 208,
Jede Vormundschaftsrechnung muß genau geprüft werden. Dabei ist insbesondere zu untersuchen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2in wieferne die Rechnung in den einzelnen Posten mit den Belegen übereinstimme;
- Ziffer 3ob Empfang und Ausgabe, in soweit es ihre Natur zuläßt, gehörig bescheiniget seien;
- Ziffer 4ob von Zeit zu Zeit wiederkehrende Zahlungen sich ununterbrochen folgen, und in Empfang und Ausgabe richtig an einander anschließen;
- Ziffer 5ob nicht die gerichtliche Genehmigung bei Geschäften oder Zahlungen, die derselben nach dem bürgerlichen Gesetzbuche bedürfen, mangle, und ob in einem solchen Falle hierzu nachträglich die gerichtliche Bewilligung ertheilt werden könne;
- Ziffer 6ob alles Stammvermögen gehörig aufbewahrt und versichert, die entbehrliche Barschaft fruchtbringend angelegt, und in wieferne endlich
- Ziffer 7die Verwaltung selbst zweckmäßig und nützlich gewesen sei.