RGBl. Nr. 75/1871
Gesetz, betreffend die Einführung einer neuen Notariatsordnung
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 94neu
Paragraph 94, Ueber die Zustimmung der Betheiligten zur Hinausgabe einer wiederholten Ausfertigung ist ein Notariatsact aufzunehmen. In diesem, sowie in den anderen Fällen des zweiten Absatzes des Paragraph 93,, muß in der Beglaubigungsclausel der Grund, aus welchem eine wiederholte Ausfertigung ertheilt wird, ausdrücklich angeführt und zugleich angemerkt werden, ob dieselbe ein Duplicat, ein Triplicat oder eine weitere wiederholte Ausfertigung sei.