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RGBl. Nr. 70/1873

kundgemacht 17.05.1873 RIS↗
Gesetz, über Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften
Kundmachung RGBl. Nr. 70/1873× zu GenG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Genossenschaftsgesetz (GenG) neu § 0↗RIS↗
§ 26neu
in Kraft ab 01.07.1873 · idF RGBl. Nr. 70/1873 § 26↗RIS↗

Paragraph 26,

Der Betrieb von Geschäften der Genossenschaft, sowie die Vertretung der Genossenschaft in Beziehung auf diesen Geschäftsbetrieb kann auch Beamten der Genossenschaft oder anderen Personen als Bevollmächtigten der Genossenschaft zugewiesen werden. In diesem Falle bestimmt sich die Befugniß derselben nach der ihnen ertheilten Vollmacht, sie erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtshandlungen, welche die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.