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RGBl. Nr. 70/1873

kundgemacht 17.05.1873 RIS↗
Gesetz, über Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften
Kundmachung RGBl. Nr. 70/1873× zu GenG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Genossenschaftsgesetz (GenG) neu § 0↗RIS↗
§ 94neu
in Kraft ab 01.07.1873 · idF RGBl. Nr. 70/1873 § 94↗RIS↗

Paragraph 94,

Früher errichtete Vereine, welche eine Concession zu den im Paragraph 93, bezeichneten Geschäften besitzen, haben im Falle der Aenderung ihrer gegenwärtigen Statuten (Paragraph 91,, Absatz 2) die Ausstellung einer abgesonderten Urkunde über die Bedingungen für den Betrieb der concessionirten Unternehmung (Concessionsurkunde) bei sonstigem Erlöschen der Concession zu erwirken.