RGBl. Nr. 68/1874
Gesetz, betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
Paragraph 10,
Als Seelsorger kann in der Cultusgemeinde nur ein österreichischer Staatsbürger angestellt werden, dessen Verhalten in sittlicher und staatsbürgerlicher Hinsicht vorwurfsfrei ist und dessen allgemeine Bildung mindestens durch Vollendung des Gymnasialstudiums erprobt ist.