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RGBl. Nr. 57/1890

kundgemacht 15.04.1890 RIS↗
Gesetz, betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft
Kundmachung RGBl. Nr. 57/1890× zu Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft 15.04.1890 – 23.05.2012 · idF RGBl. Nr. 57/1890 · danach: BGBl. I Nr. 48/2012 § 11↗RIS↗

Paragraph 11,

Für jede Cultusgemeinde ist wenigstens ein Rabbiner zu bestellen; derselbe muss seinen Wohnsitz innerhalb des Gemeindegebietes haben.

Ausnahmsweise kann mit Genehmigung des Cultusministers ein gemeinsamer Rabbiner für zwei oder mehrere Gemeinden mit Festsetzung seines Wohnsitzes bestellt werden.

Für das Amt des Rabbiners ist außer den im Paragraph 10, genannten Eigenschaften der Nachweis allgemeiner Bildung erforderlich.

Das Maß derselben wird mit Rücksicht auf die in den einzelnen Ländern bestehenden Verhältnisse im Verordnungswege bestimmt. Auch bleibt es dem Cultusminister während eines Zeitraumes von zehn Jahren von der Kundmachung dieses Gesetzes an vorbehalten, in rücksichtswürdigen Fällen diese Nachweisung zu erlassen.

Bestimmungen über theologische Heranbildung der Candidaten des Rabbinates und über den Nachweis derselben bleiben einer besonderen Regelung vorbehalten.