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RGBl. Nr. 57/1890

kundgemacht 15.04.1890 RIS↗
Gesetz, betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft
Kundmachung RGBl. Nr. 57/1890× zu Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft 15.04.1890 – 23.05.2012 · idF RGBl. Nr. 57/1890 · danach: BGBl. I Nr. 48/2012 § 13↗RIS↗

Paragraph 13,

Im Falle der Erledigung des Rabbinates ist der Staatsbehörde hievon sofort Anzeige zu erstatten und zugleich jene Person zu bezeichnen, welcher die Versehung der Rabbinatsfunctionen für die Dauer der Erledigung übertragen werden soll.

Ergiebt sich gegen die in Aussicht genommene Person ein im Paragraph 10, gegründetes Bedenken, so hat die Staatsbehörde die Stellvertretung zu untersagen.

Die Wiederbesetzung des Rabbinates muss binnen längstens sechs Monaten vom Zeitpunkte der Erledigung erfolgen.