RGBl. Nr. 57/1890
Gesetz, betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21neu
Paragraph 21,
Gesetz- oder statutenwidriges Vorgehen bei Ausschreibung oder Einhebung von Cultusleistungen haben die Staatsbehörden zu ahnden (Paragraph 30,); in dem Straferkenntnisse ist auch die den Schuldigen treffende Ersatzleistung anzusprechen.