RGBl. Nr. 57/1890
Gesetz, betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Paragraph 6,
Rücksichtlich aller jener Gebiete, welche in die Cultusgemeindeeintheilung im Sinne des Paragraph 3, nicht einbezogen werden, ist im Verordnungswege festzusetzen und zu verlautbaren (Paragraph 4,), welchen Cultusgemeinden die daselbst jeweils wohnenden Israeliten zugewiesen werden.
Die Zuweisung ist länder-, bezirks-, gemeinde- oder ortschaftsweise vorzunehmen mit thunlichster Berücksichtigung der Entfernungen, der Verkehrs- und aller sonst maßgebenden Verhältnisse.
Die Zugewiesenen sind den Gemeindeangehörigen mit den aus den besonderen Verhältnissen sich ergebenden, in den Statuten festzusetzenden Beschränkungen ihrer Rechte und Pflichten gleichzuhalten.