RGBl. Nr. 79/1896
Gesetz über das Executions- und Sicherungsverfahren (Executionsordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 396neu
Unstatthaftigkeit der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung.
Paragraph 396,
Die Vollziehung einer bewilligten Verfügung ist, soferne sie nicht wegen eines angebrachten Recurses aufgeschoben wurde, unstatthaft, wenn seit dem Tage, an welchem die Bewilligung verkündet oder der antragstellenden Partei durch Zustellung des Beschlusses bekannt gegeben wurde, mehr als ein Monat verstrichen ist.