RGBl. Nr. 140/1896
Gesetz, betreffend die Einräumung von Nothwegen
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20neu
Paragraph 20,
Nothwegedienstbarkeiten sind im Falle einer Zwangsveräußerung des dienstbaren Gutes als eine Last dieses Gutes aufrechtzuerhalten und an den neuen Erwerber ohne Anrechnung auf den Kaufpreis zu überweisen.