RGBl. Nr. 276/1914
Kaiserliche Verordnung über eine Teilnovelle zum allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 591neu
Unfähige Zeugen der letzten Anordnungen.
Paragraph 591, Personen unter achtzehn Jahren, Sinnlose, Blinde, Taube oder Stumme, dann diejenigen, welche die Sprache des Erblassers nicht verstehen, können bei letzen Anordnungen nicht Zeugen sein.