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RGBl. Nr. 69/1916

kundgemacht 21.03.1916 RIS↗
Kaiserliche Verordnung über die dritte Teilnovelle zum allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch
Kundmachung RGBl. Nr. 69/1916× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1605 § 0↗RIS↗
§ 716neu
in Kraft 01.01.1917 – 31.12.2016 · idF RGBl. Nr. 69/1916 · danach: BGBl. I Nr. 87/2015 § 716↗RIS↗

ungeachtet der früher erklärten Unabänderlichkeit.

Paragraph 716,

Der in einem Testament oder Kodizill angehängte Beisatz:

daß jede spätere Anordnung überhaupt, oder, wenn sie nicht mit einem bestimmten Merkmale bezeichnet ist, null und nichtig sein solle, ist als nicht beigesetzt anzusehen.