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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Zusammenarbeit der Universitäten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Zusammenarbeit der Universitäten 1
Art. 1geändert
in Kraft 01.10.1983 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 423/1983 · danach: BGBl. I Nr. 2/2008 Art. 1↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 2/2008 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Die Universitäten der beiden Vertragsstaaten werden ermächtigt, Vereinbarungen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Lehre und wissenschaftlichen Forschung (im folgenden “Vereinbarungen” „Vereinbarungen“ genannt) zu schließen.