Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.03.1913 · idF RGBl. Nr. 33/1913 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1.
Im Falle eines Zusammenstoßes von Seeschiffen oder von Seeschiffen und Binnenschiffen richtet sich die Ersatzpflicht wegen des von Schiffen oder den an Bord befindlichen Sachen oder Personen zugefügten Schadens nach den folgenden Vorschriften ohne Rücksicht darauf, in welchen Gewässern der Zusammenstoß stattgefunden hat.