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Fassungsvergleich zu Vereinbarung zur Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (Moldau)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vereinbarung zur Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (Moldau) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. III Nr. 197/2023 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Ziel
Diese Vereinbarung hat die Festschreibung des notwendigen rechtlichen Rahmens für die Durchführung der Konvention zum Ziel.