Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 1geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu), Text (neu), Z 6
§ 1.
Für die nachstehend genannten mittleren und höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne erlassen:
1. Dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe (Anlage 1)
… 3 unveränderte Absätze
2. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (Anlage 2)
3. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Ausbildungszweig Kultur- und Kongreßmanagement (Anlage 3)
4. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Ausbildungszweig Umwelt und Wirtschaft (Anlage 4)
5. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Aufbaulehrgang (Anlage 5)
6. Fachschule Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Speziallehrgang Kolleg für medizinische Verwaltung wirtschaftliche Berufe (Anlage 6)