Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu DV-StAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV (DV-StAG) 1
Art. 1 § 16geändertBezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 2; Abs 3
in Kraft 01.07.1986 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 338/1986 · danach: BGBl. II Nr. 396/2007 Art. 1 § 16↗RIS↗
in Kraft 01.01.2008 – 30.09.2010 · idF BGBl. II Nr. 396/2007 · danach: BGBl. II Nr. 300/2010 Art. 1 § 16↗RIS↗
VIERTER ABSCHNITT
Innerbehördlicher Geschäftsgang
Tagebuch
§ 16. (1) Das gemäß § 34 Abs. 1 StAG anzulegende Tagebuch ist nach StPOForm. StA 1 zu führen. Haft- und Berichtssachen sind auf dem Tagebuch mit den Worten „Haft'' und „Bericht'' zu bezeichnen. Eine besondere Bezeichnung auf dem Tagebuch ist auch für andere Arten von Strafsachen, zB „A'' (Auslieferungssachen), „J'' (Jugendstrafsachen), „Med'' (Mediensachen), „Mil'' (Militärstrafsachen), „SG'' (Suchtgiftstrafsachen), zulässig.
(1) Das gemäß § 34 Abs. 1 StAG anzulegende Tagebuch ist nach StPOForm. StA 1 zu führen. Haft- und Berichtssachen sind auf dem Tagebuch mit den Worten „Haft” und „Bericht” zu bezeichnen. Eine besondere Bezeichnung auf dem Tagebuch ist auch für andere Arten von Strafsachen, zB „A” (Auslieferungssachen), „J” (Jugendstrafsachen), „Med” (Mediensachen), „Mil” (Militärstrafsachen), „SM“ (Suchtmittelstrafsachen), zulässig.
(2) Im Tagebuch Abgesehen von den gemäß § 34 StAG erforderlichen Angaben, sind in das Einlangen Tagebuch nur jene Eintragungen aufzunehmen, die notwendig sind, um eine rasche Übersicht über Ablauf und der Gegenstand jedes den Straffall betreffenden Schriftstückes sowie das Einlangen Fortgang des Strafaktes Verfahrens zu ermöglichen (zB Datum des Einlangens von Schriftstücken, Berichten und die getroffene Verfügung unter Beisetzung des Datums anzumerken Ermittlungs- oder Gerichtsaktes sowie dessen Übermittlung an das Gericht; Datum und Bezeichnung der getroffenen Erledigung).
(3) Alle Eintragungen in der Verfügungsspalte Anordnungsspalte des Tagebuches sind vom Staatsanwalt und im Falle der Revision auch vom Gruppen- Gruppenleiter oder Behördenleiter Leiter der Staatsanwaltschaft zu unterzeichnen. Erledigungsentwürfe sind dem mit der Revision betrauten Organ im Tagebuch vorzulegen; die von ihm gefertigte Urschrift ist zum Ermittlungsakt (Anordnungs- und Bewilligungsbogen) zu nehmen.