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Fassungsvergleich zu GenRevG 1997××

Änderungen zwischen den Fassungen

Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 (GenRevG 1997) 1
Art. 1 § 16geändertAbs 2; Abs 3 Z 1, Z 2; Abs 4
in Kraft 01.01.1998 – 07.05.2008 · idF BGBl. I Nr. 127/1997 · danach: BGBl. I Nr. 70/2008 Art. 1 § 16↗RIS↗
in Kraft 08.05.2008 – 31.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 70/2008 · danach: BGBl. I Nr. 26/2021 Art. 1 § 16↗RIS↗
Inhalt und Ablauf der Prüfung
§ 16.
(1) Die Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor umfaßt alle im folgenden genannten Sachgebiete, besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Teil und dient der Feststellung, ob der Prüfungskandidat eine theoretische Ausbildung auf dem Niveau eines Universitätsabschlusses erhalten hat. Die Prüfung hat überdies die Fähigkeit des Prüfungskandidaten zur praktischen Anwendung der erforderlichen theoretischen Kenntnisse bei der Revision und der Abschlußprüfung zu gewährleisten.
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Klausurarbeiten in der Dauer von je sechs Stunden. Ein Thema hat sich auf fachliche Fragen im Zusammenhang mit der Pflichtprüfung von Jahresabschlüssen theoretischen Kenntnisse muss unter besonderer Beachtung des Genossenschafts- und Konzernabschlüssen von Genossenschaften zu beziehen. Revisionsrechts folgende Sachgebiete umfassen:
(3) Die Prüfung der theoretischen Kenntnisse muß unter besonderer Beachtung des Genossenschafts- und Revisionsrechts folgende Sachgebiete umfassen:
1. wirtschaftliches Prüfungswesen Theorie und Grundsätze des allgemeinen Rechnungswesens,
Analyse – Vorschriften und Grundsätze für die Aufstellung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses sowie Bewertung und Erfolgsermittlung,
allgemeines – betriebliches Rechnungswesen und Kostenrechnung,
konsolidierter Abschluß – internationale Rechnungslegungsstandards,
betriebliches Rechnungswesen und Kostenrechnung – wirtschaftliches Prüfungswesen,
interne Kontrollsysteme – Analyse des Jahresabschlusses,
Vorschriften über die Aufstellung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses sowie Bewertung und Erfolgsermittlung – internationale Prüfungsgrundsätze,
– Gebarungsprüfung,
– Risikomanagement und interne Kontrolle,
– gesetzliche und standesrechtliche Vorschriften für Abschlussprüfung und Abschlussprüfer, Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit und,
2. soweit die Rechnungsprüfung und die Revision davon berührt werden:,
– Gesellschaftsrecht und Corporate Governance,
– Insolvenzrecht,
– Steuerrecht,
– Bürgerliches Recht und Handelsrecht Unternehmensrecht,
– Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht,
– Informationssysteme und Informatik,
– Betriebswirtschaft,
– Volkswirtschaft und Finanzwissenschaft,
– Mathematik und Statistik, und
– wesentliche Grundlagen Grundzüge der betrieblichen Finanzverwaltung.
(3) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Klausurarbeiten, von denen sich eine schwerpunktmäßig mit der Rechnungslegung und Pflichtprüfung von Jahresabschlüssen und Konzernabschlüssen von Genossenschaften und/oder Kapitalgesellschaften zu befassen hat, eine mit Betriebswirtschaftslehre und eine mit Rechtslehre einschließlich Steuerrecht. Die Prüfungsfragen für jede Klausurarbeit sind so zu stellen, dass diese vom Prüfungskandidaten in sechs Stunden ausgearbeitet werden können. Die jeweilige Klausurarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.
(4) Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis auszustellen, das von allen Ausschußmitgliedern Kommissionsmitgliedern zu unterfertigen ist.
Anmerkung
EG: Art. XI § 1, BGBl. I Nr. 70/2008
Schlagworte
Genossenschaftsrecht