Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu DV-StAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV (DV-StAG) 1
Art. 1 § 18geändertZ 1 bis Z 5, Z 6 (neu), Z 7 (neu); Abs 2 Z 1 bis Z 3, Z 4 (neu)
in Kraft 01.01.1987 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 338/1986 · danach: BGBl. II Nr. 396/2007 Art. 1 § 18↗RIS↗
in Kraft 01.01.2008 – 30.04.2011 · idF BGBl. II Nr. 396/2007 · danach: BGBl. II Nr. 150/2011 Art. 1 § 18↗RIS↗
Register
§ 18. (1) Bei den Staatsanwaltschaften sind folgende Register zu führen:
1. „Jv'' „Jv“ für Justizverwaltungsangelegenheiten (GeoForm. Nr. 109),
2. „St'' (Hauptregister der Staatsanwaltschaft) für die Anzeigen gegen bestimmte Personen wegen strafbarer Handlungen, die in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fallen und nicht bloß auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen sind (einschließlich der Anzeigen der Bezirksgerichte über die von ihnen nach § 89 StPO eingeleiteten Vorerhebungen), und die Auslieferungssachen (GeoForm. Nr. 116a), „St“ (Hauptregister der Staatsanwaltschaft) für Anzeigen und Berichte gegen bestimmte Personen oder Verbände im Verfahren wegen Straftaten, für die im Hauptverfahren das Landesgericht zuständig wäre und deren Begehung nicht nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen ist, entsprechende selbständige (objektive) Verfahren sowie für Auslieferungs- und Übergabeverfahren,
3. „UT'' für alle Anzeigen gegen unbekannte Täter wegen strafbarer Handlungen, die in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fallen und nicht bloß auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen sind (GeoForm. Nr. 116b), „BAZ“ für Anzeigen und Berichte gegen bestimmte Personen oder gegen unbekannte Täter im Verfahren wegen Straftaten, für die im Hauptverfahren das Bezirksgericht zuständig wäre und deren Begehung nicht nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen ist, sowie entsprechende selbständige (objektive) Verfahren,
4. „Pers'' für Personalangelegenheiten (GeoForm. Nr. 123) und „UT“ für alle Anzeigen und Berichte gegen unbekannte Täter wegen Straftaten, für die im Hauptverfahren das Landesgericht zuständig wäre und deren Begehung nicht nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen ist,
5. „Nst'' (Allgemeines Register) für alle nicht in ein anderes Register verwiesenen Geschäfte (GeoForm. Nr. 109). „HSt“ für inländische und ausländische Rechtshilfeersuchen, Akteneinsicht und Aktenübersendung,
6. „Pers“ für Personalangelegenheiten und
7. „NSt“ (Allgemeines Register) für alle nicht in ein anderes Register verwiesenen Geschäfte.
(2) Bei den Oberstaatsanwaltschaften sind folgende Register zu führen:
1. „Jv'' „Jv“ für Justizverwaltungsangelegenheiten (GeoForm. Nr. 109),
2. „Pers'' „Pers“ für Personalangelegenheiten (GeoForm. Nr. 123) und,
3. „OStA'' „HSt“ für alle übrigen Angelegenheiten (GeoForm. Nr. 109). Aktenübersendungen,
4. „OstA“ für alle übrigen Angelegenheiten.