Änderungen zwischen den Fassungen
Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen
1§ 0↗RIS↗
Art. 10neu
Artikel 10.
Vorbehaltlich späterer Vereinbarungen werden die in den einzelnen Staaten bestehenden Vorschriften über die Beschränkung der Haftung der Schiffseigentümer sowie die Rechtsverhältnisse aus Beförderungsverträgen und anderen Verträgen durch die gegenwärtigen Bestimmungen nicht berührt.