Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, der Jugend und des Sports (Bosnien-Herzegowina)
1§ 0↗RIS↗
Art. 10neu
Artikel 10
(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens sind gemäß den jeweils geltenden Rechtsvorschriften der Parteien und den Normen des Völkerrechts anzuwenden.
(2) Dieses Abkommen berührt keine sich aus anderen internationalen Verträgen ergebende Verpflichtungen, die für die Staaten der Vertragsparteien verbindlich sind.