Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 10neu
Artikel 10
(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft an dem Tag, an dem die letzte schriftliche Notifikation auf diplomatischem Wege eingeht, mit der die Vertragsparteien einander den Abschluss ihrer innerstaatlichen Verfahren für sein Inkrafttreten notifizieren.
(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft und verlängert sich automatisch um den gleichen Zeitraum oder die gleichen Zeiträume, es sei denn, eine der Vertragsparteien notifiziert die andere Vertragspartei 6 Monate vor Ablauf des Abkommens schriftlich und teilt auf diplomatischem Wege ihre Absicht mit, das Abkommen zu kündigen.
(3) Die Beendigung des Abkommens berührt nicht die Gültigkeit oder die Dauer von spezifischen Vereinbarungen, Projekten und Aktivitäten, die im Rahmen dieses Abkommens durchgeführt werden.