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Fassungsvergleich zu Abkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, der Jugend und des Sports (Bosnien-Herzegowina)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, der Jugend und des Sports (Bosnien-Herzegowina) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.01.2019 · idF BGBl. III Nr. 1/2019 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Die Zusammenarbeit nach diesem Abkommen werden die zuständigen Organe und Institutionen der Vertragsparteien verwirklichen.