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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen Kanada, EG und Mitgliedstaaten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen Kanada, EG und Mitgliedstaaten 1
Art. 11neu
in Kraft ab 16.05.2019 · idF BGBl. III Nr. 72/2019 Art. 11↗RIS↗
ARTIKEL 11
Verfügbarkeit von Flughäfen und Luftverkehrseinrichtungen und -diensten
(1) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass Flughäfen, Flugrouten, Flugverkehrskontrolldienste und Flugnavigationsdienste, Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt und Bodenabfertigung sowie sonstige auf ihrem Hoheitsgebiet bereitgestellte zugehörige Einrichtungen und Dienste nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung zur Nutzung durch die Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei zur Verfügung stehen, wenn Nutzungsvereinbarungen getroffen werden.
(2) Die Vertragsparteien treffen im größtmöglichen Umfang alle vertretbaren Maßnahmen, um vorbehaltlich rechtlicher, betrieblicher und materieller Zwänge sowie auf der Grundlage von Fairness, Chancengleichheit und Transparenz im Hinblick auf die Zugangsverfahren den effektiven Zugang zu Einrichtungen und Diensten zu gewährleisten.
(3) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ihre Verfahren, Leitlinien und Regelungen zur Verwaltung von Zeitnischen für Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet transparent, wirksam und nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung angewandt werden.
(4) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei gegen diesen Artikel verstößt, so kann sie die andere Vertragspartei von ihren Feststellungen unterrichten und Konsultationen gemäß Artikel 17 Absatz 4 (Gemeinsamer Ausschuss) verlangen.
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Luftverkehrsdienst