Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die Beziehungen auf dem Gebiet des Filmwesens (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 12neu
ABSCHNITT 3: ALLGEMEINES
Artikel XII
(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragschließenden Teile unterrichten einander regelmäßig über die Erteilung von Einfuhr-, Auswertungs- und Gemeinschaftsproduktionsgenehmigungen sowie über etwaige Abänderungen oder Ergänzungen solcher Genehmigungen.
(2) Beide Vertragschließenden Teile werden im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen die erforderliche Genehmigung zum reibungslosen Transfer der jeweiligen Einspielergebnisse erteilen.
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