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Fassungsvergleich zu Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt××

Änderungen zwischen den Fassungen

Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt 1
Art. 12neu
in Kraft ab 18.10.2018 · idF BGBl. III Nr. 135/2018 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Sich auf genetische Ressourcen beziehendes traditionelles Wissen
(1) Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Protokoll berücksichtigen die Vertragsparteien im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht gegebenenfalls Gewohnheitsregeln, Gemeinschaftsvereinbarungen und -verfahren der indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften im Hinblick auf sich auf genetische Ressourcen beziehendes traditionelles Wissen.
(2) Die Vertragsparteien schaffen unter wirksamer Beteiligung der betroffenen indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften Mechanismen zur Unterrichtung möglicher Nutzer von sich auf genetische Ressourcen beziehendem traditionellem Wissen über ihre Verpflichtungen, darunter auch über Maßnahmen für den Zugang zu diesem Wissen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus seiner Nutzung ergebenden Vorteile, welche die Informationsstelle für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile verbreitet.
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich, soweit angebracht, die Ausarbeitung von Folgendem durch die indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften, einschließlich der Frauen in diesen Gemeinschaften, zu unterstützen:
a) Gemeinschaftsvereinbarungen in Bezug auf den Zugang zu sich auf genetische Ressourcen beziehendem traditionellem Wissen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung dieses Wissens ergebenden Vorteile;
b) Mindestanforderungen für einvernehmlich festgelegte Bedingungen zur Gewährleistung der ausgewogenen und gerechten Aufteilung der sich aus der Nutzung von sich auf genetische Ressourcen beziehendem traditionellem Wissen ergebenden Vorteile und
c) Mustervertragsklauseln für die Aufteilung der sich aus der Nutzung von sich auf genetische Ressourcen beziehendem traditionellem Wissen ergebenden Vorteile.
(4) Bei der Durchführung dieses Protokolls beschränken die Vertragsparteien, soweit möglich, nicht die herkömmliche Nutzung und den Austausch genetischer Ressourcen und des sich darauf beziehenden traditionellen Wissens innerhalb und zwischen den indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens.
Schlagworte
Gemeinschaftsverfahren