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Fassungsvergleich zu Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt××

Änderungen zwischen den Fassungen

Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt 1
Art. 19neu
in Kraft ab 18.10.2018 · idF BGBl. III Nr. 135/2018 Art. 19↗RIS↗
Artikel 19
Mustervertragsklauseln
(1) Jede Vertragspartei fördert, sofern angebracht, die Ausarbeitung, Aktualisierung und Verwendung von sektoralen und sektorübergreifenden Mustervertragsklauseln für einvernehmlich festgelegte Bedingungen.
(2) Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien zieht regelmäßig Bilanz der Verwendung von sektoralen und sektorübergreifenden Mustervertragsklauseln.