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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen Kanada, EG und Mitgliedstaaten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen Kanada, EG und Mitgliedstaaten 1
Art. 19neu
in Kraft ab 16.05.2019 · idF BGBl. III Nr. 72/2019 Art. 19↗RIS↗
ARTIKEL 19
Arbeit und Beschäftigung
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, dass den Auswirkungen dieses Abkommens auf die Arbeitskräfte, die Beschäftigung und die Arbeitsbedingungen Rechnung getragen wird.
(2) Jede Vertragspartei kann eine Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses gemäß Artikel 17 verlangen, um die in Absatz 1 genannten Aspekte zu erörtern.