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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.03.1913 · idF RGBl. Nr. 33/1913 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2.
Wurde der Zusammenstoß durch Zufall oder höhere Gewalt herbeigeführt oder besteht Ungewißheit über seine Ursachen, so wird der Schaden von denen getragen, die ihn erlitten haben.
Dies gilt auch dann, wenn die Schiffe oder eines von ihnen zur Zeit des Unfalles vor Anker lagen.