Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2neu
Artikel 2
Ziel
(1) Ziel dieses Übereinkommens ist es, allgemeine Leitlinien und Verfahren für eine militärische Zusammenarbeit der Parteien festzulegen.
(2) Die Parteien arbeiten auf Basis der Prinzipien von Gegenseitigkeit und gemeinsamen Interessen zusammen.