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Fassungsvergleich zu Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (Kenia)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (Kenia) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.10.2023 · idF BGBl. III Nr. 149/2023 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Geltungsbereich
Die finanzielle Kooperation erfolgt innerhalb eines indikativen Finanzrahmens von bis zu EUR 40.000.000 (vierzig Millionen Euro) durch die Bereitstellung von konzessionellen Finanzierungen, die in erster Linie als gebundene Hilfskredite, über die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft (0eKB), Wien, durch den Bankensektor zur Finanzierung von Investitionsgütern und damit verbundenen Dienstleistungen für Projekte des öffentlichen Sektors in der Republik Kenia angeboten werden.