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Fassungsvergleich zu Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (China) ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (China) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.12.1996 · idF BGBl. III Nr. 179/2023 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Den Zielsetzungen des Artikel 1 entsprechend, werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften und Institutionen, im folgenden "Unternehmen" genannt, beider Staaten fördern.