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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen Kanada, EG und Mitgliedstaaten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen Kanada, EG und Mitgliedstaaten 1
Art. 20neu
in Kraft ab 16.05.2019 · idF BGBl. III Nr. 72/2019 Art. 20↗RIS↗
ARTIKEL 20
Internationale Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien können folgende Fragen zur Erörterung im Gemeinsamen Ausschuss gemäß Artikel 17 einbringen:
a) Luftverkehr und internationale Organisationen,
b) mögliche Entwicklungen in den Luftverkehrsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien und Drittstaaten und
c) Entwicklungstendenzen in bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen;
dies schließt die Möglichkeit ein, Vorschläge zur Ausarbeitung abgestimmter Standpunkte auf den betreffenden Gebieten vorzulegen.