Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 20neu
ARTIKEL 20
Internationale Zusammenarbeit
a) Luftverkehr und internationale Organisationen,
b) mögliche Entwicklungen in den Luftverkehrsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien und Drittstaaten und
c) Entwicklungstendenzen in bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen;