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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen Kanada, EG und Mitgliedstaaten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen Kanada, EG und Mitgliedstaaten 1
Art. 22neu
in Kraft ab 16.05.2019 · idF BGBl. III Nr. 72/2019 Art. 22↗RIS↗
ARTIKEL 22
Änderung
Änderungen dieses Abkommens können von den Vertragsparteien einvernehmlich im Anschluss an Konsultationen gemäß Artikel 17 (Gemeinsamer Ausschuss) beschlossen werden. Die Änderungen treten nach Maßgabe des Artikels 23 (Inkrafttreten und vorläufige Anwendung) in Kraft.