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Fassungsvergleich zu Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt××

Änderungen zwischen den Fassungen

Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt 1
Art. 24neu
in Kraft ab 18.10.2018 · idF BGBl. III Nr. 135/2018 Art. 24↗RIS↗
Artikel 24
Nichtvertragsparteien
Die Vertragsparteien ermutigen Nichtvertragsparteien, diesem Protokoll beizutreten und der Informationsstelle für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile geeignete Informationen zu liefern.