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Fassungsvergleich zu I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz××

Änderungen zwischen den Fassungen

I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz 1
Art. 25neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 177/1913 Art. 25↗RIS↗
Artikel 25.
Die Zeugen und die Sachverständigen werden durch die Kommission auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen geladen und zwar in allen Fällen durch Vermittlung der Regierung des Staates, in dem sie sich befinden.
Die Zeugen werden nacheinander und jeder für sich in Gegenwart der Vertreter und Rechtsbeistände und in der von der Kommission bestimmten Reihenfolge vernommen.